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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma competo
Stand: 10/2005
1. Geltungsbereich Unsere Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich vereinbart, gültig sind. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Art der Dienste und Produkte competo erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung bzw. der gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu. Die rechtlichen Grundlagen für • Hardwarelieferungen (3.1) • Softwarelieferungen (3.2) • Dienstleistungen / Beratungsleistungen (3.3) • Support und Wartung (3.4) sind im Folgenden geregelt. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt competo in keinem Fall eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Auftraggeber abgenommen, d. h. deren Erbringung als solche bestätigt werden. 3. Inhalt der Leistungen 3.1 Hardwarelieferungen Hinsichtlich sämtlicher Hardwarelieferungen gilt die Erbringung ab Geschäftssitz von competo als vereinbart. Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. competo übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern. Das Transportrisiko liegt beim Auftraggeber. Der vertragliche Verwendungszweck im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 3.2 Softwarelieferungen a) Allgemeines Soweit im Angebot vorgesehen, liefert competo an den Auftraggeber Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass competo die zu liefernde Software weder selbst programmiert noch individuell an Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebots ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt competo keine eigene Dokumentation für gelieferte Software, sondern gibt an den Kunden die Dokumentation des Erstellers der Software weiter. b) Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen in der Regel beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richten sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von competo nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschließlich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten. 3.3 Dienstleistungen / Beratungsleistungen a) Allgemeines competo erbringt Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie und/oder der Installation und Implementierung gelieferter Hardware und Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Dienst- und Beratungsleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB durchgeführt werden, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht. b) Abrechnung Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 15 Minuten. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 15 Minuten liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Preis für eine Berechnungseinheit von 15 Minuten vereinbart, zu dem der Kunde Dienst- und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Fall für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich. Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von competo zugrunde gelegte IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden (Ziff.4). Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter IT-Systemumgebung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert competo den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht. 3.4 Support und Wartung a) Allgemeines competo schuldet Support und Wartungsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support und Wartungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang der geschuldeten Wartungsleistungen ergeben sich aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. competo ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Fall ein Support- und Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Support- und Wartungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen. b) Abrechnung Support- und Wartungsgebühren sind als Festpreis zu verstehen, d. h. es erfolgt keine Abrechnung nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand. Support- und Wartungsgebühren sind, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart, monatlich im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung von bereits geleisteten Support- und Wartungsgebühren ist ausgeschlossen. 4. Mitwirkungspflichten Um die vertragsgemäße Erfüllung durch competo zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch competo zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass competo rechtzeitig, d. h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z.B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschließlich Dokumentation), für die eine vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Service und Leistungen während der Laufzeit des Vertrags Zugriff auf seine Server- und Systemumgebung zu gewähren. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch competo kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Auftraggebers vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Soweit der Auftraggeber vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV-Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen. 5. Gewährleistung 5.1 Hardware / Software Mängel hat der Auftraggeber schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. competo steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) von competo übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Für Verschleiß und für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisungen verursacht werden, leistet competo keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte. competo weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt competo keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht oder mit dessen Programmen oder der beim ihm vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblich beeinträchtigen, werden wir den Fehler - soweit wir zu dessen Beseitigung in der Lage sind - je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung und zur Vermeidung der Auswirkungen dieses Fehlers beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Verjährungsfrist für alle gewährleistungsrechtlichen Ansprüche beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. 5.2 Dienstleistungen / Beratungsleistungen, Support und Wartung Die Gewährleistung für Dienst- und Beratungsleistungen und/oder Support und Wartung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrags, §§ 611 ff BGB. 6. Haftung competo schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftraggeber ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung unsererseits bestehenden Pflichtverletzung nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 7. Datenverluste Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu ergreifen. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopie und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären, es sei denn der Datenverlust ist durch vorsätzliches Verhalten unsererseits verursacht. 8. Eigentumsvorbehalt Sämtliche gelieferte Hardware und Software bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber Eigentum von competo (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in voller Höhe an competo abgetreten. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug über die Vorbehaltsware kommen bzw. seine Zahlungen einstellen, oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, so ist competo dazu berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ggf. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. 9. Abwerbung Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den bei ihm eingesetzten Mitarbeiter der competo nicht abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe, die in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird, vereinbart. 10. Datenschutz competo verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Auftraggeber zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern und an competo im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf, und insbesondere, dass er die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Auftraggeber stellt competo. net GmbH hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren. 11. Vertraulichkeit Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren, und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere jedoch nicht ausschließlich für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren. 12. Laufzeit / Außerordentliche Kündigung Dienst- und Beratungsleistungen sowie Support und Wartung werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist eine Kündigung frühestens nach einem Vertragsjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, danach jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Bei Dauerschuldverhältnissen besitzt competo im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor. § 119 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. competo hat das Recht, bei Zahlungsverzug und mangelhafter Mitwirkung durch den Auftraggeber Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten und/oder auszusetzen. 13. Zahlungen Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. competo behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden richten sich die Ansprüche von competo nach den gesetzlichen Verzugsregelungen. competo steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann competo dem Kunden eine Erhöhung der Preise spätestens 8 Wochen vor Beginn der geplanten Erhöhung mitteilen. Die Erhöhung der Preise gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Mitteilung der Erhöhung schriftlich kündigt. 14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Sämtliche Geschäftsbeziehungen von competo unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der competo. net GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 15. Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
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